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   BAG, 12.12.1968 - 2 AZR 120/68   

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https://dejure.org/1968,630
BAG, 12.12.1968 - 2 AZR 120/68 (https://dejure.org/1968,630)
BAG, Entscheidung vom 12.12.1968 - 2 AZR 120/68 (https://dejure.org/1968,630)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 1968 - 2 AZR 120/68 (https://dejure.org/1968,630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsordnung - Altersgrenzen - Einverständnis des Betriebsrats - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Dauer der Wahlperiode

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 259
  • NJW 1969, 813
  • MDR 1969, 514
  • DB 1969, 488
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 10.09.1968 - 1 ABR 5/68

    Gruppenzugehörigkeitwechsel

    Auszug aus BAG, 12.12.1968 - 2 AZR 120/68
    I' Verhältnisses zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsräte Deshalb ist schon im Hinblick auf den Grundgedanken des Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder nach § 13 KSchG davon auszugehen, daß der Arbeitgeber jedenfalls nicht dadurch, daß er unter Berufung auf die Altersgrenze trotz einer für besondere Bälle vorgesehenen Möglichkeit, das Arbcitsverhältnis über die Altersgrenze hinaus fortzusetzen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführt und da durch die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers im Betriebsrat zun Brlöschen bringt» Diesem Grundsatz, der der Stetigkeit der Arbeit des Betriebsrats und seiner einzelnen Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode dient (vgl» dazu die zur Ver öffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10o September 1968, 1 ABR 5/68), entspricht es, den Arbeitgeber für verpflichtet anzusehen, jedenfalls dann, wenn ihn die Verlängerung eines aufgrund einer Altersgrenze endenden Arbeitsvorhältnisses durch die Vorschriften der Arbeitsordnung, die eine solche Altersgrenze setzt, ermöglicht wird, eine solche Verlängerung für die Dauer der Amtcpcriode des Betriebsrats und der in diesen gewählten Mitglieder auch vorzunehmen» Dadurch wird der von einer solchen Altersgrenzenrogelung betroffene Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrates ist, nicht etwa wegen seiner Betricbsratsstollung anderen Arbeitnehmern gegenüber unberechtigt bevorzugt, es wird vielmehr lediglich im Interesse des Betriebes und des Betriebsrates die Stetigkeit der Arbeit des Betriebsrates gewährleistet» Die Beklagte hätte also im Palle des Klägers von der ihr durch die Arbeitsordnung ermöglichten Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ende der Amtsperiöde des Betriebsrates Gebrauch machen müssen» Das hat die Beklagte im vorliegenden Pall unterlassen» Sie hat nicht etwa vorgetregen, daß diese Verlängerung an dem Widerspruch des Betriebsrates, der zu einer solchen Verlängerung sein Ein- Verständnis nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung erklären muß? gescheitert ist Sie hat im Gegenteil vorgetragen, daß die Weiterbeschäftigung des1Klägers als Arbeiter an hetrioblichen Erfordernissen scheitern müsse0 Derartige betriebliche Erfordernisse müssen aber dem Grundsatz der Stetigkeit der Arbeit im Betriebsrat gegen über zurücktreten» Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der insbesondere in der Entscheidung von 26o Oktober 1967 (AP Nr» 17 zu § 13 KSchG) ausgeführt hat, daß Betriebsratsmitgliedcr bei einer Entlassung von Belegschaftsangehörigen erst zuletzt entlassen werden dürfen».
  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

    Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 12. Dezember 1968 (- 2 AZR 120/68 - AP Nr. 6 zu § 24 BetrVG) entschieden, der Arbeitgeber müsse von der ihm in einer Arbeitsordnung eingeräumten Berechtigung, das Arbeitsverhältnis in besonderen Fällen auch nach Erreichen der Altersgrenze fortzusetzen, gegenüber einem Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahlperiode Gebrauch machen.
  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung -

    So gesehen hat der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung auch Vorteile für den Arbeitnehmer, zumal wenn berücksichtigt wird, daß die Weiterarbeit über das 65, Lebensjahr hinaus in aller Regel nur von sehr begrenzter Dauer ist, IV» Nach alledem hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der feesamtbetriebsvereinbarung vom 7» Dezember 1962 mit dem 31° Dezember 1968 sein Ende gefunden» Einer Kündigung hat es dazu nicht bedurft» Das gilt auch im Hinblick auf die Eigenschaft des Beklagten als Betriebsratsmitglied» Als solcher hat er nur Schutz gegen eine Kündigung {§§ 15, 16 KSchG n» P» bzw« §§ 13, 14- KSchG a» P»), nicht aber gegen die unabhängig vom Betriebsratsamt eintretende Beendigung 24 - des Arbeitsverhältnisses auf andere Weise (vgl. Huecky KSchG 3 ?o Auf 1 o, § 15 A m . 14 in Verb» mit § 1 Anm 0 30 = Auf'die anders lautende Entscheidung des Senats vom 12o Dezember 1968 (AP Nr. 6 zu § 24 BetrVG [demnächst BAG 21, 259]) kann sich der Beklagte nicht berufen :"v;eil im damaligen Pall eine andere Regelung hinsichtlich der Altersgrenze zugrunde lag als in diesem Rechtsstreite Vizepräsident Dr. König.
  • BAG, 06.03.1986 - 2 AZR 262/85

    Umfang der Tarifautonomie - Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für

    Zur Begründung für die Vertragsverlängerungen der beiden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (S... und B...) ist darauf hinzuweisen, daß der Senat seine früher vertretene Ansicht, mit Betriebsratsmitgliedern müsse von einer bestehenden Verlängerungsmöglichkeit grundsätzlich Gebrauch gemacht werden (Urteil vom 12. Dezember 1968 - 2 AZR 120/68 - AP Nr. 6 zu § 24 BetrVG), in dem Urteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 2 f der Gründe, aufgegeben hat.
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